Vergabeverfahren - Wie erfolgt die Verpachtung?

Für die Kirchengemeinden und deren Kirchenvorstände ist der Umgang mit ihren Ländereien und der Verpachtung dieser oftmals ein Konfliktfeld. Insbesondere im Rahmen der Neuverpachtung müssen wichtige Entscheidungen getroffen aber auch vertreten und argumentiert werden. Hierbei variieren die Gegebenheiten vor Ort bezüglich Qualität und Quantität der einzelnen Flächen, Pachtpreisen, Nachfrage und Traditionen oftmals erheblich.

 

Aber auch für die Landwirtschaftlichen Betriebe und deren handelnde Personen wächst die tägliche Belastung aufgrund des andauernden Strukturwandels in der Landwirtschaft. Dies im Blick zu haben, ist für die kirchlichen Akteure gleichermaßen wichtig wie herausfordernd. Sie treten einerseits im Pachtverfahren als Geschäftspartner mit vielschichtigen eigenen Interessen gegenüber den Pachtinteressierten auf, andererseits stehen sie (insbesondere in Person der Pfarrer/innen) anteilnehmend und für alle Gemeindemitglieder zur Verfügung.

Hinzu kommt, dass die Kirche den Anspruch hat, dass sie bei der Verpachtung von Kirchenland sowohl ihrer Verantwortung zur Bewahrung der Schöpfung gerecht wird als auch ein guter Haushalter sein will und muss.

Diesem Anspruch dienen die folgenden sechs Kriterien, der der Entscheidung der Verpachtung seit 2010 zur Grunde liegen:

 

  • Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
  • Örtliche Nähe des Pachtbetriebes zum Land
  • Höhe des Pachtzinsgebotes
  • Kirchenzugehörigkeit
  • Soziale Aspekte
  • Ökologische Aspekte

Erläuterung des Vergabeverfahrens

Durch die Änderung von §18 Vermögensaufsichtsgesetzes sind innerhalb unserer Landeskirche ab dem 01.01.2010 alle landwirtschaftlichen Grundstücke der Kirchengemeinden oder der ortskirchlichen Stiftungen (Pfarrei oder Küster o.a.) im Rahmen der Neuverpachtung öffentlich auszuschreiben. Diese Verpflichtung knüpft an die grundlegende Aufgabe aus der Grundordnung Art. 13 Abs.4, dass die Kirchengemeinde verpflichtet ist, das ihr anvertraute Vermögen gewissenhaft zu verwalten und bestehende Vermögensrechte zu wahren.  Folglich sind auch bei der Verpachtung ortsübliche und angemessene Pachtzinsen zu erwirtschaften.

 

Um den Kirchengemeinden eine Hilfestellung für den Vergabeprozess zu geben, wurde ein neues, vereinfachtes Punktesystem entwickelt. Hierfür werden wie Vergabekriterien, die bei der Verpachtung zu berücksichtigen sind, mit Punkten bewertet. Die Höhe der bei den einzelnen Kriterien zu vergebenden Punkte beinhaltet bereits deren Wertigkeit.

 

Das Punktesystem ist als internes Hilfsmittel für die Kirchenvorstände anzusehen.

Zeitlicher Ablaufplan

Die Neuverpachtung beginnt aufgrund des neuen Verfahrens bereits im Juli / August des Vorjahres. Einen detaillierten Ablaufplan und eine Aufstellung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Neuverpachtung stellen wir Ihnen in dem Bereich "Formulare" als elektronische Datei zur Verfügung.

Das Vergabeverfahren im Detail

Die Vergabe der kirchlichen Ländereien ist als eine „öffentliche Ausschreibung“ durchzuführen. Anlass kann eine vorzeitige Kündigung sein oder die Beendigung des Pachtvertrages durch Zeitablauf. Für die Durchführung des Vergabeverfahrens ist der Kirchenvorstand zuständig. Der Kirchenvorstand kann beschließen, dass eine Kommission aus Mitgliedern der Kirchengemeinde das Verfahren durchführt. Die Mitglieder müssen hierzu geeignet und befähigt sein. Der Vorsitz hat ein Mitglied des Kirchenvorstandes.

 

Wichtig: Mitglieder, die selbst Pächter der Kirchengemeinde sind oder hieran ein Interesse haben, sind von den einzelnen Kirchenvorstandssitzung aufgrund des Interessenkonflikts auszuschließen.

Die öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der Ausschreibung sollte ortsüblich oder mindestens im Gesamtbereich der politischen Gemeinde, zu der die Kirchengemeinde gehört, erfolgen. Es wird eine Veröffentlichung der Neuverpachtung in der Lokalpresse, im Schaukasten der Kirchengemeinde, im Gemeindebrief, als Abkündigung o.ä. empfohlen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung wird durch das Kirchenkreisamt vorbereitet. Die endgültige Veröffentlichung erfolgt durch den Kirchenvorstand

Die Bewerbung

Das Bewerbungsformular sollte Pachtinteressenten kostenfrei zugesandt werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, das Bewerbungsformular im Pfarramt an bestimmten Tagen auszulegen. Diese sollten Sie in der Bekanntmachung kundtun.

 

Als dritte Möglichkeit wird das Bewerbungsformular hier zum Download angeboten.

 

Die bisherigen Pächter werden durch das Kirchenkreisamt gesondert benachrichtigt. So werden Sie etwa ein Jahr vor Ablauf des Pachtvertrages über den Ablauf des Verfahrens informiert.

Die Vergabekriterien

Die anzuwendenden Vergabekriterien sind als Mindestkriterien anzusehen. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten und auch Besonderheiten zu berücksichtigen. Ein einzelnes Kriterium allein soll keine ausschlaggebende Rolle spielen. Bei der Bewertung der Kriterien sind große Sorgfalt und Achtsamkeit unabdingbar. Nur so können alle Beteiligten von einem fairen und transparenten Verfahren ausgehen. Es darf zu keinem Zeitpunkt der Eindruck von Willkür entstehen. Bei Fragen hierzu können Sie sich jederzeit an das Kirchenkreisamt wenden. Wir unterstützen Sie bestmöglich.

Die Ordnungsgemäße Bewirtschaftung: Bei der Bewirtschaftung kircheneigener Flächen sind, neben den vertraglichen Bedingungen, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die grundlegende Standards des Boden-, Tier, sowie Natur- und Umweltschutzes. Hierzu zählt die Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit und Fruchtfolge, die pflegliche Bewirtschaftung sowie die Vermeidung von Bodenerosion durch ackerbauliche Maßnahmen.

Zur Vertragstreue zählt auch die verlässliche Zahlung des Pachtzinses. Ist ein Pachtinteressent bekannt für säumige Pachtzahlungen oder Rechtsstreitigkeiten ohne nachvollziehbare Gründe, erfüllt er die Erwartungen nicht.

Wichtig: Bewerbungen, bei denen keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu erwarten ist, sind auszusondern. Die betroffenen Bewerber können nicht Pächter werden.

Die Örtliche Nähe des Pachtbetriebes: Um die lokale Verbindung des Pächters zur Kirchengemeinde herzustellen, ist es wünschenswert, dass der Wohn-/Betriebssitz des Pächters in einem regionalen Bezug zur Pachtfläche besteht. Bei natürlichen Personen wird die Lage des Hauptwohnsitzes bewertet, bzw. der Hauptbetriebssitz bei juristischen Personen in Bezug zum Gebiet der verpachtenden Kirchengemeinde.

 

Wichtig: Berücksichtigt werden sollte, ob Bewerber mit eigenen Flächen Anlieger von kirchlichen Flächen sind, auch wenn sie nicht den ortsnächsten Wohnsitz haben. Alternativ kann auch eine Punktevergabe anhand der tatsächlichen Entfernung der zu verpachtenden Fläche zum hauptbetriebssitz des Bewerbers erfolgen. Die jeweilige Entfernung wird in der Bewerbung abgefragt.


 

Der Pachtpreis: Aus dem kirchlichen Vermögen sollen angemessene Erträge erzielt werden. Der angebotene Pachtpreis ist dennoch einer von mehreren wichtigen Entscheidungsfaktoren. Bewertet wird die prozentuale Überschreitung des Mindestpachtzinses.

Wichtig: Eine Mindestpachtforderung soll in der Ausschreibung nicht genannt werden.

 

Kirchenzugehörigkeit:

Im Rahmen des Vergabeverfahrens kann nur die formale Kirchenzugehörigkeit des Betriebsinhabers bewertet werden. Bei juristischen Personen ist die Zugehörigkeit des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin bzw. des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin zu berücksichtigen.


 

Soziale Aspekte: Die sozialen Aspekte können in verschiedener Weise eine wichtig Rolle spielen. Die Bewertung sollte in besonderer Weise mit Augenmaß vorgenommen werden.

 

Soziale Härte: Zu der besonderen sozialen Verantwortung der Kirche als Verpächterin gehört die Berücksichtigung sozialer Fragen, einer ausgewogenen Bodenverteilung und gemeinnützigen Engagements. Dazu zählen z.B. Existenzsicherung und/oder -Gefährdung durch Verlust von bisherigen Pachtflächen oder Existenzgründung. Insbesondere bei der Ausschreibung von großen Pachtflächen kann es bei Nichtauswahl zu einem erheblichen Flächenverlust kommen. Aus diesem Grund sind die Bewerber gebeten, die soziale Härte bzw. Existenzgefährdung durch geeignete Unterlagen zu erläutern. Wenn erkennbar wird, dass ein solcher Flächenverlust existentiell für den Betrieb werden könnte und wenn er nicht anderweitig kompensiert werden kann, könnte eine Lösung sein, das Verfahren vorzeitig zu beenden und ein neues Verfahren über mehrere Teilflächen zu beginnen.

 

Soziales Engagement: Im Rahmen dieses Kriteriums wird auch die Möglichkeit gegeben, besonderen sozialen Einsatz eines Bewerbers bei der Führung seines Betriebes zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. die Bereitstellung einer überdurchschnittlichen Zahl von Ausbildungsplätzen oder z.B. die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung oder sozial schwacher Personen. Ebenfalls können Aktivitäten des Betriebes in den Bereichen Forschung und Pädagogik gewürdigt werden.

 

Ökologische Aspekte: Bewerbungen von Landwirten, die über die gesetzlichen und die im Muster-Landpachtvertrag der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) genannten Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung hinausgehen, können mit bis zu 3 Punkten honoriert werden. Ein Kriterium hierzu kann z.B. ein gesetzlich anerkanntes Zertifikat für ökologische Wirtschaftsweise sein. Weitere Kriterien können sein:

  • Aktivitäten im Bereich Vertragsnaturschutz, Biotopschutz und Biotopverbund
  • Nachgewiesene Teilnahme an freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen oder speziellen Programmen zum Trink- und Grundwasserschutz
  • Vertragliche Zusammenarbeit mit Kommunen, Natur- und Tierschutzorganisationen, Verbänden, Hochschulen o.ä. Beispiele für besondere Tierschutzleistungen können sogenannte Archehöfe zur Erhaltung von Nutztierrassen oder die Fleischerzeugung nach Regeln des Neuland-Verbandes des "Tierwohllabels" sein. 

Das Punktesystem

Das folgende Punktesystem kann als Hilfsinstrument dienen, um die Vergabeentscheidung zu vereinfachen und auch für den jeweiligen Kirchenvorstand begründet nachvollziehbar zu machen. Es erzeugt eine transparente und vergleichbare Bewertung der eingehenden Bewerbungen. Die Informationen für die Punktevergabe müssen aus den Angaben in den Bewerbungen hervorgehen. Auch die örtlich vorhandenen Kenntnisse des Kirchenvorstandes sollten mit einfließen.


Vergabeentscheidung

 

Bis zur Beratung über die Vergabeentscheidung sind die Gebote in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und erst in der nicht öffentlichen Beratung zu öffnen. Die Beratung kann auch in einem Ausschuss geschehen, dessen  Mitglieder keine Bewerber seien dürfen.

 

Die Entscheidung trifft aber der Kirchenvorstand als solcher, ggf. auf Vorlage eines Ausschusses.

Unter dem Einsatz des Punktesystems sind anhand der Vergabekriterien die einzelnen Bewerbungen zu bewerten. Im Anschluss sind die Bewerber mit der höchsten Punktzahl festzustellen und die Vergabeentscheidung zu fällen.

Führt die Punktebewertung in einer Kirchengemeinde aus sozialen Aspekten zu Härtefällen, kann dies bei der Vergabeentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden.

Haben mehrere Bewerber die gleich Punktzahl, ist anhand einer Abwägung durch Beschluss des Vorstandes eine angemessene und vertretbare Entscheidung zu treffen.

Wichtig: Das Punktesystem soll in erster Linie eine Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung des Kirchenvorstandes sein. Gleichzeitig hat es das Ziel, für Transparenz und Begründbarkeit zu sorgen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung. In jedem Fall sollten die 6 genannten Kriterien abgewogen werden, um eine begründbare Entscheidung zu treffen.

Gab es nur einen Bewerber oder Bewerberin, ist dem oder derjenigen bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Zuschlag zu erteilen. Erfüllt der einzige Bewerber oder die einzige Bewerberin die Vorgaben aus der Ausschreibung nicht, kann kein Zuschlag erteilt werden. In diesen oder anderen Fällen kann auch ein zweites Ausschreibungsverfahren mit ggf. angepassten Bedingungen durchgeführt werden.

Abschluss der Vergabe

Die Vergabeentscheidung ist dem zuschlagsbegünstigten Bewerber schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist die Fläche dem Nächstplatzierten anzubieten. Kommt es zu einer Annahme der Vergabe, sind der Abschluss des Verfahrens, und die Nichtberücksichtigung den anderen Bewerbern mitzuteilen. Im Anschluss erfolgt die Erstellung der Pachtverträge durch das Kirchenkreisamt, dies gilt auch, wenn kein Pächterwechsel stattgefunden hat.

 

Lediglich für den Fall, dass niemand ein Angebot für eine Fläche abgibt oder niemand bereit ist, den geforderten Mindestpachtpreis zu zahlen, ist die Vergabe nach freiem Ermessen zulässig.


Bei Fragen zu dem Vergabeverfahren steht Ihnen das Sachgebiet Liegenschaften und Zentrale Dienste des Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg jederzeit gerne zur Verfügung.


Öffnungszeiten

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14.00 Uhr - 16.00 Uhr

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06421 - 16 991 55

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35037 Marburg

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